BVerwG - Urteil vom 22.05.1992
8 C 44.90
Normen:
BBauG § 135 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BWGZ 1992, 674
HGZ 1992, 405
KStZ 1992, 231
ZfBR 1993, 43
ZMR 1993, 186
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 26.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 63/86 - 8 VG 103/87
OVG Niedersachsen, vom 20.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 55/88

Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen Interesse und zur Vermeidung einer unbilligen Härte

BVerwG, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen 8 C 44.90

DRsp Nr. 1993/3191

Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen Interesse und zur Vermeidung einer unbilligen Härte

1. Ein Beitragserlaß ist im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG im öffentlichen Interesse geboten, wenn es einleuchtende Gründe für die Annahme gibt, durch ihn könne zugunsten der Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Vorhabens Einfluß genommen werden (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwGE 90, 202 = DRsp Nr. 1993/1188). 2. Die Heranziehung zu einem ungekürzten Erschließungsbeitrag kann eine sachlich unbillige Härte begründen, wenn der Beitragspflichtige auf dem veranlagten Grundstück eine anderenfalls von der Gemeinde selbst durchzuführende Aufgabe wahrnimmt und ihr dadurch nachhaltig eigene finanzielle Aufwendungen erspart (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwGE 90, 202 = DRsp Nr. 1993/1188).

Normenkette:

BBauG § 135 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die ihr vom Berufungsgericht auferlegte Verpflichtung, über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden, den auf das Grundstück Gemarkung Ricklingen, Flur 2, Flurstück 57/3, entfallenden Erschließungsbeitrag zu erlassen.