OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2001
3 A 5290/98
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 4 Abs. 1 Nr. 1; StrWG (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 6;
Fundstellen:
Gemeindehaushalt 2003, 260
NVwZ-RR 2002, 414
ZKF 2003, 60
ZMR 2002, 553
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 08.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 10320/97

Erschließungsbeitragsrecht: Erschließung eines Grundstücks durch einen unbefahrbaren Wohnweg

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 3 A 5290/98

DRsp Nr. 2009/18373

Erschließungsbeitragsrecht: Erschließung eines Grundstücks durch einen unbefahrbaren Wohnweg

Durch einen (unbefahrbaren) Wohnweg wird ein Grundstück nur dann i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn seine Erreichbarkeit in gleicher Weise(öffentlich-rechtlich) gesichert ist wie bei einem Grundstück, das durch eine private Zufahrt mit der Fahrstraße verbunden ist.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 4 Abs. 1 Nr. 1; StrWG (Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen) § 6;

Gründe:

I.

Nach einer voraufgegangenen Beitragsveranlagung wurde die Klägerin für ihr Hausgrundstück und ihr Garagengrundstück zu Erschließungsbeiträgen für zwei Fahrstraßen und einen Wohnweg nachveranlagt. Ihre Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, hatte aber in zweiter Instanz hinsichtlich des Hausgrundstücks Erfolg.

II.

Das veranlagte Hausgrundstück wird nicht durch die abgerechneten Erschließungsanlagen i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen.