I.
Nach einer voraufgegangenen Beitragsveranlagung wurde die Klägerin für ihr Hausgrundstück und ihr Garagengrundstück zu Erschließungsbeiträgen für zwei Fahrstraßen und einen Wohnweg nachveranlagt. Ihre Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, hatte aber in zweiter Instanz hinsichtlich des Hausgrundstücks Erfolg.
II.
Das veranlagte Hausgrundstück wird nicht durch die abgerechneten Erschließungsanlagen i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen.
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