OVG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999
9 L 3496/98
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NdsRpfl 2000, 214

Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Stichweg, Buchgrundstück, Erschlossensein, Hindernis, Lehrbaustelle

OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 9 L 3496/98

DRsp Nr. 2000/49

Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Stichweg, Buchgrundstück, Erschlossensein, Hindernis, Lehrbaustelle

»Ein insgesamt 60 m langer Stichweg kann trotz eines abknickenden Wendehammers unselbständiger Teil einer Erschließungsanlage sein, wenn die den Stichweg im Bereich des Wendehammers abschließende Bebauung vom Einmündungsbereich aus im Wesentlichen sichtbar ist. Im Erschließungsbeitragsrecht ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff (Buchgrundstück) zugrunde zu legen. Schließt an die Anbaustraße ein nicht bebaubares Flurstück (Handtuchflurstück) an, ist ausnahmsweise auf den sogenannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zurückzugreifen (ständ. Rechtspr. des BVerwG). Allein der Begründung eines Bebauungsplans ist regelmäßig ein rechtliches Hindernis für die Erschließung nicht zu entnehmen. Die in einem Bebauungsplan festgesetzte Nutzung Sondergebiet "Lehrbaustelle der Bauindustrie" kann eine besonders qualifizierte Anfahrbarkeit erfordern.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.