BVerwG - Urteil vom 01.03.1996
8 C 26.94
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2 § 131 Abs. 1 S. 1 § 242 Abs. 4 ; LBO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101
BWGZ 1996, 364
DVBl 1996, 1051
HGZ 1996, 320
KStZ 1997, 198
NVwZ-RR 1996, 463
UPR 1996, 316
ZKF 1997, 158
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 18.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2666/91

Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses Hinterliegergrundstück

BVerwG, Urteil vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 8 C 26.94

DRsp Nr. 1996/20427

Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses Hinterliegergrundstück

»1. Die Beantwortung der Frage, ob eine von einem unbefahrbaren Wohnweg abzweigende unbefahrbare Verkehrsanlage mit einer - in Nordrhein-Westfalen - nicht weiter als 50 m von der nächsten befahrbaren Straße entfernten Teilstrecke Bestandteil des Wohnwegs ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild.2. Gegen die von § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete Rückwirkung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.3. Ein Grundstück, das an eine Anbaustraße und einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Wohnweg grenzt, wird durch diesen Wohnweg i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, sofern das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreichen läßt.«

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2 § 131 Abs. 1 S. 1 § 242 Abs. 4 ; LBO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: