Der auf die §§
1. Die Antragsteller sehen es (sinngemäß) als grundsätzlich klärungsbedürftig an, unter welchen Voraussetzungen bei einem Lärmschutzwall eine selbständige Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauG8 angenommen werden kann. Die von ihnen insoweit aufgeworfenen Fragestellungen bedürfen nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Beschwerdeverfahren, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Denn für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ist es nicht maßgebend, ob der im Bebauungsplan M. festgesetzte Lärmschutzwall eine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB oder eine (nicht abrechenbare) Erschließungsanlage im weiteren Sinn gemäß § 123 Abs. 2 BauGB darstellt:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|