OVG Niedersachsen - Beschluß vom 22.10.1999
9 M 3461/99
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 5, § 131 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 1 ;

Erschließungsbeitragsrecht; Erschlossensein bei der planerischen Ausweisung einer Grundstücksteilfläche als Lärmschutzwall

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 9 M 3461/99

DRsp Nr. 2000/47

Erschließungsbeitragsrecht; Erschlossensein bei der planerischen Ausweisung einer Grundstücksteilfläche als Lärmschutzwall

»Die Festsetzung eines Lärmschutzwalls für einen Teil eines Buchgrundstücks wirkt sich auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche nicht aus, wenn die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks durch die Festsetzung nicht beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 5, § 131 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 1 ;

Gründe:

Der auf die §§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, 146 Abs. 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Antragsteller sehen es (sinngemäß) als grundsätzlich klärungsbedürftig an, unter welchen Voraussetzungen bei einem Lärmschutzwall eine selbständige Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauG8 angenommen werden kann. Die von ihnen insoweit aufgeworfenen Fragestellungen bedürfen nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Beschwerdeverfahren, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Denn für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ist es nicht maßgebend, ob der im Bebauungsplan M. festgesetzte Lärmschutzwall eine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB oder eine (nicht abrechenbare) Erschließungsanlage im weiteren Sinn gemäß § 123 Abs. 2 BauGB darstellt: