VGH Bayern - Beschluß vom 29.04.1998
6 CS 96.4220
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 25.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 S 96.693

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines gewerblich genutzten Grundstücks im festgesetzten Mischgebiet, Mehrfacherschließung, Fehlende tatsächliche Zufahrt zur abgerechneten Erschließungsanlage, Artzuschlag

VGH Bayern, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 6 CS 96.4220

DRsp Nr. 2009/18270

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines gewerblich genutzten Grundstücks im festgesetzten Mischgebiet, Mehrfacherschließung, Fehlende tatsächliche Zufahrt zur abgerechneten Erschließungsanlage, Artzuschlag

1.a) Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB knüpft an das bebauungsrechtliche Erschlossensein an. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen im Sinne des Heranfahrenkönnens. Dieses Heranfahrenkönnen ist dann gegeben, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg betreten werden kann. b) Lediglich in qualifiziert beplanten Gewerbegebieten genügt dieses Heranfahrenkönnen nicht. Hier ist ein Herauffahrenkönnen notwendig, um das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 BauGB zu bejahen.