I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.218,18 DM festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 24. Juli 1996 anzuordnen, ist unbegründet.
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