VGH Bayern - Beschluß vom 18.06.1997
6 CS 96.3478
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 96.987

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Grundstücks, Dreifach erschossenes Wohngrundstück

VGH Bayern, Beschluß vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 6 CS 96.3478

DRsp Nr. 2009/18253

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Grundstücks, Dreifach erschossenes Wohngrundstück

1. Daß ein Grundstückseigentümer eine dritte Erschließung seines Grundstücks nicht wünscht und sie nicht nutzen möchte, ist für das Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB unbeachtlich. 2. Maßgeblich ist allein, daß die Böschung auf seinem Grundstück keine Gegebenheit darstellt, die die Bebaubarkeit - die bisherige Erschließung hinweggedacht - gerade der streitgegenständigen Straße wegen hindert.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.218,18 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 24. Juli 1996 anzuordnen, ist unbegründet.