VGH Hessen - Urteil vom 08.07.1993
5 UE 209/89
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
HGZ 1993, 460
ZMR 1994, 585
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 29.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IV/2 E 2113/85

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks

VGH Hessen, Urteil vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 5 UE 209/89

DRsp Nr. 2009/18193

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks

Ein durch eine öffentliche Straße im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB erschlossenes Hinterliegergrundstück ist bereits dann "bebaubar" im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB - und damit "erschlossen" im Sinne dieser Vorschrift -, wenn es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers liegt, die für eine Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. In Fällen der Eigentümeridentität bei Anlieger- und Hinterliegergrundstück haben es der oder die Eigentümer in der Hand, selbst die Voraussetzungen nach dem einschlägigen Bauordnungsrecht zu schaffen (im Anschluß an BVerwG Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, DVBl 1993, 667 = NJW 1994, 602).

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück.

Er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer je zur ideellen Hälfte der Grundstücke Flur, Flurstücke und. Dabei grenzt das Flurstück direkt an die öffentliche Straße Eichbergweg an, während das Flurstück in genau derselben Breite hinter dem Flurstück liegt.