VGH Hessen - Urteil vom 05.11.2003
5 UE 2312/02
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 4;
Fundstellen:
HGZ 2004, 77
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1107/99

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, Eigentümeridentität, Einheitliche Nutzung

VGH Hessen, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 5 UE 2312/02

DRsp Nr. 2009/18501

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, Eigentümeridentität, Einheitliche Nutzung

1. Bei der Frage, ob eine einheitliche Nutzung vorliegt, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf eine generalisierende Betrachtungsweise nicht verzichtet werden. Hiernach genügt für die Annahme einer einheitlichen Nutzung die Überbauung der Grundstücksgrenze, ohne dass es darauf ankommt, in welchem flächenmäßigen Umfang sich das Bauwerk auf das eine oder das andere Grundstück erstreckt. Entscheidend ist für die Beurteilung des Erschlossenseins eines Hinterliegergrundstücks maßgebend die Bewertung der Schutzwürdigkeit der Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, neben dem Anliegergrundstück werde auch das Hinterliegergrundstück zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen. 2. Für die Annahme des Erschlossenseins des Hinterliegergrundstücks im Falle der Eigentümeridentität genügt eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück, ohne dass darüber hinaus zusätzlich das tatsächliche Vorhandensein einer Zufahrt über das Anlieger zum Hinterliegergrundstück notwendig ist.