VGH Bayern - Beschluss vom 10.05.2000
6 CS 98.3450
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 S 98.1353

Erschließungsbeitragsrecht: Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts

VGH Bayern, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 6 CS 98.3450

DRsp Nr. 2009/18303

Erschließungsbeitragsrecht: Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts

Nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Oktober 1998 in Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 2 2. Halbsatz wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 1998 abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.930,15 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.