I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Oktober 1998 in Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 2 2. Halbsatz wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 1998 abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.930,15 DM festgesetzt.
I.
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