I.
Der Beklagte zog den Kläger als Miteigentümer eines Hausgrundstücks, zweier Garagengrundstücke und eines weiteren Grundstücks, das überwiegend als gemeinschaftlicher Garagenvorhof genutzt wird, zu Erschließungsbeiträgen heran. Das VG hob die Beitragsfestsetzung für das Garagenvorhof-Grundstück zum überwiegenden Teil auf. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OVG das Urteil des VG und wies die Klage insgesamt ab.
II.
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