VGH Bayern - Beschluß vom 08.12.1988
6 CE 88.03144
Normen:
BauGB § 135 Abs. 1; BauGB § 201; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 E 88.157
B 3 E 88.158,
B 3 E 88.159,

Erschließungsbeitragsrecht: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine zinslose Stundung im Verfahren auf einstweilige Anordnung

VGH Bayern, Beschluß vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 6 CE 88.03144

DRsp Nr. 2009/18133

Erschließungsbeitragsrecht: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine zinslose Stundung im Verfahren auf einstweilige Anordnung

1. Die Voraussetzungen, die in § 135 Abs. 4 BauGB für die Verpflichtung zur zinslosen Stundung aufgestellt sind, müssen mit präsenten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 2 ZPO). 2. Hierzu zählt nicht nur, daß es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dem nach der Legaldefinition in § 201 BauGB die gartenbauliche Erzeugung und damit auch Baumschulen zuzurechnen sind, und daß die Grundstücke zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit dieses Betriebes genutzt werden müssen. Voraussetzung ist vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, daß die Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich oder hier in der gleichgestellten Form erwerbsgärtnerisch genutzt werden.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils DM 1.863,- festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 135 Abs. 1; BauGB § 201; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe: