VGH Bayern - Urteil vom 08.03.2001
6 B 98.2837
Normen:
KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 2002, 469
KStZ 2002, 240
NVwZ-RR 2002, 881
ZKF 2003, 314
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 30.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 97.12

Erschließungsbeitragsrecht: Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag

VGH Bayern, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 6 B 98.2837

DRsp Nr. 2009/18325

Erschließungsbeitragsrecht: Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag

Im Straßenausbaubeitragsrecht bleiben bei dem Flächenausgleich, auf Grund dessen zu bestimmen ist, ob ein Grundstück überwiegend gewerblich genutzt wird und deshalb mit dem Artzuschlag zu belegen ist, solche Flächen außer Betracht, deren frühere Nutzung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat.

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1998 wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Er war Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 23 und 27 der Gemarkung F. Das Grundstück FlNr. 23 liegt zwischen der Kreisstraße B ... ...) im Norden und der Staatsstraße ... im Süden; das Grundstück FlNr. 27 grenzte im Südwesten an das erstgenannte Grundstück an.