I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1998 wird abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Er war Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 23 und 27 der Gemarkung F. Das Grundstück FlNr. 23 liegt zwischen der Kreisstraße B ... ...) im Norden und der Staatsstraße ... im Süden; das Grundstück FlNr. 27 grenzte im Südwesten an das erstgenannte Grundstück an.
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