I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf DM 726,13 festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. August 1999 bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§
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