VGH Bayern - Beschluss vom 12.07.2001
6 ZB 99.2974
Normen:
AO § 121 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 134 Abs. 1 S. 4; BGB § 421; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) § 13 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 99.62

Erschließungsbeitragsrecht: Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern

VGH Bayern, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 6 ZB 99.2974

DRsp Nr. 2009/18339

Erschließungsbeitragsrecht: Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern

1. Die in § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB angeordnete Gesamtschuldnerschaft berechtigt den Beitragsgläubiger, unter mehreren Miteigentümern denjenigen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung besonders geeignet erscheint. 2. Diese Regelung bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs und rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem bei Massengeschäften bedeutsamen Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihren Bruchteilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre.

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf DM 726,13 festgesetzt.

Normenkette:

AO § 121 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 134 Abs. 1 S. 4; BGB § 421; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) § 13 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. August 1999 bleibt ohne Erfolg.

1. Die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.