VGH Bayern - Beschluss vom 02.12.2005
6 CS 05.1522
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3; BGB § 917 Abs. 1; BGB § 918 Abs. 2 BGB; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 4;
Fundstellen:
BayVBl 2006, 223
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 S 05.108

Erschließungsbeitragsrecht: Kein Erschlossensein durch Notwegerecht, Zeitpunkt des Erschlossenseins

VGH Bayern, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 6 CS 05.1522

DRsp Nr. 2009/18482

Erschließungsbeitragsrecht: Kein Erschlossensein durch Notwegerecht, Zeitpunkt des Erschlossenseins

1. Ein Notwegerecht reicht nicht dazu aus, auch die Erschließung i.S. des § 133 Abs. 1 BauGB anzunehmen. 2. a) Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das heranzuziehende Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bebaut werden darf, wobei sowohl die bauplanungs- als auch die bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit gegeben sein muss, mithin die baurechtlich geforderte Erschließung gesichert ist b) Dabei ist darauf abzustellen, ob das herangezogene Grundstück gerade der abzurechnenden Anbaustraße wegen bebaubar ist, also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bebauungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt. c) Hierbei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Anbaustraße entstehen, im vorliegenden Fall die Erhebung der Vorausleistung. Ob ein vorhandenes Gebäude zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig errichtet wurde oder sonst Bestandsschutz genießt, bleibt damit grundsätzlich außer Betracht, entscheidend ist die gegenwärtige Bebaubarkeit.

I. Nrn. I und II. des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Mai 2005 werden aufgehoben.