BVerwG - Urteil vom 26.01.1996
8 C 14.94
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 125
BWGZ 1996, 574
DÖV 1997, 172
DVBl 1996, 1046
HGZ 1996, 322
KStZ 1997, 77
NVwZ-RR 1996, 465
ZKF 1996, 183
ZMR 1996, 398
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 613/91
VGH Baden-Württemberg, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1854/92

Erschließungsbeitragsrecht: Nachforderung von erschließungsbeiträgen

BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 8 C 14.94

DRsp Nr. 2007/4584

Erschließungsbeitragsrecht: Nachforderung von erschließungsbeiträgen

»1. Das Bundesrecht gebietet den Gemeinden grundsätzlich, entstandene Erschließungsbeitragsansprüche bis zu deren Erlöschen in vollem Umfang auszuschöpfen. Das schließt ein, einen bisher nicht geltend gemachten, noch nicht erloschenen Teil eines Erschließungsbeitragsanspruchs durch einen Nacherhebungsbescheid anzufordern (wie BVerwGE 79, 163 [164 ff.]). 2. Eine Vorausleistung tilgt eine Erschließungsbeitragsforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der erbrachten Zahlung (wie Urteil vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 15 (20 f.)). 3. Ist ein hinter einer Vorausleistung zurückbleibender Erschließungsbeitrag festgesetzt und der Differenzbetrag zurückgezahlt worden und stellt sich später heraus, daß die seinerzeit entstandene Erschließungsbeitragsforderung der Gemeinde die Vorausleistung tatsächlich sogar noch übersteigt, deckt das Bundesrecht ausschließlich eine Nachforderung, die sich auf den die Vorausleistung übersteigenden Betrag beschränkt.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.