I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten des Ausbaus der Straße "M." sowie die Erhebung von Stundungszinsen. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks 43, das im Westen an die E.-Straße und überdies mit einer Frontlänge von 16,05 m im Osten an die zur Straße "M." gehörende Parkfläche auf dem Flurstück 39/17 grenzt.
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