BVerwG - Urteil vom 21.10.1994
8 C 3.93
Normen:
BauGB § 125; BauGB § § 133 Abs. 2, Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.09.1990 - 9 A 78/90 (91),
OVG Schleswig-Holstein, vom 16.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 184/91

Erschließungsbeitragsrecht: Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen als Voraussetzung für die entstehung der Beitragspflicht

BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 8 C 3.93

DRsp Nr. 1995/3280

Erschließungsbeitragsrecht: Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen als Voraussetzung für die entstehung der Beitragspflicht

1. Das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten setzt eine nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus (st.Rspr., u.a. Urteil vom 7. März 1986 - BVerwG 8 C 103.84 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 20 S. 23 [24]). 2. Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nach der Genehmigungs- wie nach der Herstellungsalternative hängt nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ab (wie BVerwGE 97, 62 -).

Normenkette:

BauGB § 125; BauGB § § 133 Abs. 2, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten des Ausbaus der Straße "M." sowie die Erhebung von Stundungszinsen. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks 43, das im Westen an die E.-Straße und überdies mit einer Frontlänge von 16,05 m im Osten an die zur Straße "M." gehörende Parkfläche auf dem Flurstück 39/17 grenzt.