BVerwG - Urteil vom 22.04.1994
8 C 18.92
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91
DÖV 1994, 1057
DVBl 1994, 822
HGZ 1994, 307
KStZ 1995, 209
UPR 1995, 38
ZfBR 1995, 35
ZKF 1994, 254
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 19.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 8623/91

Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere Erschließungsanlagen, Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung

BVerwG, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 8 C 18.92

DRsp Nr. 1995/671

Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere Erschließungsanlagen, Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung

1. Die Beantwortung der Fragen, ob ein Straßenzug eine oder zwei Erschließungsstraßen bildet und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, richtet sich nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenausstattung usw.) geprägten Erscheinungsbild und nicht danach, ob der Straßenzug einen oder zwei Namen führt (im Anschluß an u. a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53. 91 - Abdruck S. 6). 2. Bei entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten kann auch mit Blick auf ein zwischen zwei Parallelstraßen verlaufendes, übertiefes Grundstück im unbeplanten Innenbereich angenommen werden, die von jeder dieser Straßen ausgehende Erschließungswirkung erstrecke sich erkennbar eindeutig lediglich auf eine Teilfläche dieses Grundstücks (im Anschluß an u. a. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78. 88 - Buchholz 406. 11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 [32 ff.]).