BVerwG - Urteil vom 09.12.1994
8 C 28.92
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 242 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 185
Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 76
BWGZ 1995, 178
DÖV 1995, 478
DVBl 1995, 527
DWW 1995, 373
HGZ 1995, 250
KStZ 1996, 150
NVwZ 1995, 1216
ThürVBl 1995, 150
UPR 1995, 276
ZfBR 1995, 94
ZKF 1995, 207
ZMR 1995, 181
Vorinstanzen:
I. VG München - Urteil vom 17.01.1989 - M 2 K 88.2849 - M 2 K 88.2761,
II. VGH Bayern - Urteil vom 23.07.1992 - 6 B 89.1158 - 6 B 89.1159,

Erschließungsbeitragsrecht: Unselbständige Kinderspielplätze als Bestandteile von Grünanlagen

BVerwG, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 8 C 28.92

DRsp Nr. 1995/4756

Erschließungsbeitragsrecht: Unselbständige Kinderspielplätze als Bestandteile von Grünanlagen

1. Ein sog. unselbständiger Kinderspielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage wird nicht von der Übergangsregelung des § 242 Abs. 5 BauGB erfaßt. Ein derartiger Kinderspielplatz teilt auch nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs das rechtliche Schicksal der selbständigen Grünanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mit der Folge, daß der für seine erstmalige endgültige Herstellung entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe der für selbständige Grünanlagen geltenden Regeln auf die durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. 2. Grundstücke, die von zwei selbständigen Grünanlagen jeweils nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt liegen, sind grundsätzlich durch beide Anlagen erschlossen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 3. Bundesrecht gebietet nicht, daß der Ortsgesetzgeber in die Erschließungsbeitragssatzung eine Regelung aufnimmt, nach der Grundstücken, die durch eine zweite selbständige Grünanlage erschlossen werden, eine Vergünstigung zu gewähren ist (sog. Mehrfacherschließungsvergünstigung). Das gilt selbst dann, wenn die Satzung für Fälle einer durch Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bewirkten Mehrfacherschließung eine entsprechende Vergünstigungsregelung enthält.