I. VG München - Urteil vom 17.01.1989 - M 2 K 88.2849 - M 2 K 88.2761,
II. VGH Bayern - Urteil vom 23.07.1992 - 6 B 89.1158 - 6 B 89.1159,
Erschließungsbeitragsrecht: Unselbständige Kinderspielplätze als Bestandteile von Grünanlagen
BVerwG, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 8 C 28.92
DRsp Nr. 1995/4756
Erschließungsbeitragsrecht: Unselbständige Kinderspielplätze als Bestandteile von Grünanlagen
1. Ein sog. unselbständiger Kinderspielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage wird nicht von der Übergangsregelung des § 242 Abs. 5BauGB erfaßt. Ein derartiger Kinderspielplatz teilt auch nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs das rechtliche Schicksal der selbständigen Grünanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 4BauGB) mit der Folge, daß der für seine erstmalige endgültige Herstellung entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe der für selbständige Grünanlagen geltenden Regeln auf die durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist.2. Grundstücke, die von zwei selbständigen Grünanlagen jeweils nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt liegen, sind grundsätzlich durch beide Anlagen erschlossen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).3. Bundesrecht gebietet nicht, daß der Ortsgesetzgeber in die Erschließungsbeitragssatzung eine Regelung aufnimmt, nach der Grundstücken, die durch eine zweite selbständige Grünanlage erschlossen werden, eine Vergünstigung zu gewähren ist (sog. Mehrfacherschließungsvergünstigung). Das gilt selbst dann, wenn die Satzung für Fälle einer durch Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1BauGB) bewirkten Mehrfacherschließung eine entsprechende Vergünstigungsregelung enthält.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.