OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2001
3 A 5623/00
Normen:
BauGB § 127; BGB § 242; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
KStZ 2002, 192
NVwZ-RR 2002, 294
ZKF 2002, 63
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3566/97

Erschließungsbeitragsrecht: Vertrauensschutz auf Nichterhebung von Erschließungsbeiträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 3 A 5623/00

DRsp Nr. 2009/18354

Erschließungsbeitragsrecht: Vertrauensschutz auf Nichterhebung von Erschließungsbeiträgen

Aus einem als unangemessen lang empfundenen Zeitraum zwischen dem Abschluß technischer Ausbaumaßnahmen und Beitragserhebung allein folgt noch kein Hindernis für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Normenkette:

BauGB § 127; BGB § 242; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Das VG wies die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

II.

Die Ausführungen in der Antragsschrift erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Rüge der Kläger, sie dürften nicht überraschend, nämlich fast dreißig Jahre nach Herstellung der Gehwege mit Schwarzdecke und mehrfacher Erneuerung dieses Belages, noch zu Erschließungsbeiträgen für eine spätere Plattierung derselben Gehwegflächen herangezogen werden, zumal die Gemeinde in dieser Zeitspanne keine Schritte zur Begründung der Beitragspflicht unternommen habe, lässt es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass das angefochtene Urteil unrichtig ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des beschließenden Senats,