OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.08.1998
3 A 3520/98
Normen:
BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 12578/96

Erschließungsbeitragsrecht: Voraussetzungen für die Annahme der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 06.08.1998 - Aktenzeichen 3 A 3520/98

DRsp Nr. 2009/18273

Erschließungsbeitragsrecht: Voraussetzungen für die Annahme der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

Eine Erschließungsanlage ist nicht satzungsgemäß endgültig hergestellt (§§ 133 Abs. 2, 132 Nr. 4 BauGB/BBauG), wenn die Ausbauart in der Erschließungsbeitragssatzung nicht vorgesehen, aber den dort geregelten Ausbauarten technisch gleichwertig ist.

Normenkette:

BauGB § 132 Nr. 4; BauGB § 133 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag mit der Begründung, die Beitragsforderung sei verjährt. Die Anbaustraße sei bereits im Jahre 1989 erstmalig hergestellt gewesen. Daß der Gehweg seinerzeit streckenweise eine Befestigung mit Asphalt erhalten habe, stehe der erstmaligen Herstellung nicht entgegen, weil eine solche Befestigung den in der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1980 (EBS 1980) ausdrücklich benannten Arten der Gehwegbefestigung mit "Platten, Pflaster oder Beton" technisch gleichwertig sei und daher als "ausreichende Befestigung" anzusehen sei, welche die EBS 1980 als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Anbaustraße festlege.

Klage und der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.

II.