VG Mainz, vom 18.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 240/88
OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 136/89
Erschließungsbeitragsrecht: Vorliegen einer Erschließungseinheit, Begriff der selbständigen Erschließungsanlage, Merkmal Freilegung der Flächen
BVerwG, Urteil vom 13.11.1992 - Aktenzeichen 8 C 41.90
DRsp Nr. 1996/15632
Erschließungsbeitragsrecht: Vorliegen einer Erschließungseinheit, Begriff der selbständigen Erschließungsanlage, Merkmal "Freilegung der Flächen"
1. Die dem Vorliegen einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB vorausgesetzte funktionelle Abhängigkeit besteht nur, wenn eine Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - ZMR 1992, 405).2. Eine Tiefendrainage, deren Herstellung erforderlich war, um anderenfalls mangels hinreichender Abflußgeschwindigkeit des Grundwassers unbebaubares Gelände baureif zu machen, ist eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2BauGB. Da § 127 Abs. 2BauGB derartige Anlagen nicht erfaßt, können die Kosten für ihre Herstellung gemäß § 127 Abs. 4BauGB eine Beitragspflicht allenfalls nach Landesrecht auslösen.3. Das Merkmal "Freilegung der Flächen" in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BauGB erfaßt auch die Beseitigung von Hindernissen unterhalb der Erdoberfläche wie z.B. das Entfernen von Ruinen im Boden.