BGH - Urteil vom 02.07.1993
V ZR 157/92
Normen:
BGB § 436, § 446, § 459 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1907
BGHR BGB § 436 Erschließungskosten 1
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zusicherungsfähige 7
DB 1993, 2116
DRsp I(130)363c
JuS 1994, 169
MDR 1993, 1203
NJW 1993, 2796
WM 1993, 2053
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Erschließungskostenabrede im Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen V ZR 157/92

DRsp Nr. 1993/2528

Erschließungskostenabrede im Grundstückskaufvertrag

»Die Erklärung des Grundstückverkäufers im notariellen Kaufvertrag, Kosten der Erschließung seien im Preis enthalten, ist nicht die Zusicherung einer Eigenschaft des Grundstücks, sondern eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung, wer im Innenverhältnis die Erschließungskosten zu tragen hat (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 28. November 1980, V ZR 105/79, NJW 1981, 1600, 1601).«

Normenkette:

BGB § 436, § 446, § 459 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihre Mutter erwarben durch notariellen Vertrag vom 27. Dezember 1972 von dem inzwischen verstorbenen Vater der Beklagten das mit einer Doppelhaushälfte noch zu bebauende Grundstück Flur 12 Flurstück 150/1 für 335. 000 DM, wobei sämtliche Erschließungskosten im Gesamtkaufpreis enthalten sein sollten. Mit weiterem notariellen Vertrag vom gleichen Tag erwarben sie vom Beklagten zu 3, der zunächst Eigentümer des gesamten Grundstücks gewesen war und das Flurstück 150/l seinem Vater übertragen hatte, das wirtschaftlich dazugehörige als Zufahrt dienende Flurstück 150/3 für 10. 000 DM.

Mit Bescheiden vom 14. September und 7. November 1989 wurde die Klägerin für zum Kaufzeitpunkt bereits durchgeführte, aber noch nicht abgerechnete erstmalige Erschließungsmaßnahmen in Höhe von 8. 251, 29 DM herangezogen.