Die Klägerin und ihre Mutter erwarben durch notariellen Vertrag vom 27. Dezember 1972 von dem inzwischen verstorbenen Vater der Beklagten das mit einer Doppelhaushälfte noch zu bebauende Grundstück Flur 12 Flurstück 150/1 für 335. 000 DM, wobei sämtliche Erschließungskosten im Gesamtkaufpreis enthalten sein sollten. Mit weiterem notariellen Vertrag vom gleichen Tag erwarben sie vom Beklagten zu 3, der zunächst Eigentümer des gesamten Grundstücks gewesen war und das Flurstück 150/l seinem Vater übertragen hatte, das wirtschaftlich dazugehörige als Zufahrt dienende Flurstück 150/3 für 10. 000 DM.
Mit Bescheiden vom 14. September und 7. November 1989 wurde die Klägerin für zum Kaufzeitpunkt bereits durchgeführte, aber noch nicht abgerechnete erstmalige Erschließungsmaßnahmen in Höhe von 8. 251, 29 DM herangezogen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|