BVerwG - Urteil vom 03.07.1992
8 C 34.90
Normen:
BBauG § 125 Abs. 2 § 1 Abs. 4, 6, 7 ;
Fundstellen:
ZfBR 1993, 149
Vorinstanzen:
VG Mainz,
OVG Rheinland-Pfalz,

Erschließungsrecht

BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - Aktenzeichen 8 C 34.90

DRsp Nr. 1998/3287

Erschließungsrecht

»1. Das Verfahren bei der Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG richtet sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts.2. Die in § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG enthaltene Bezugnahme auf § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG bedeutet, daß bei der Entscheidung über die Erteilung einer erforderlichen Zustimmung die Prüfung vorzunehmen ist, die vorzunehmen wäre, wenn die den Gegenstand des Zustimmungsbegehrens bildende Anlage so in einem Bebauungsplan festgesetzt würde (wie Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 77.88 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG/BauGB Nr. 28 S. 21 [23]).«

Normenkette:

BBauG § 125 Abs. 2 § 1 Abs. 4, 6, 7 ;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten auf Antrag der beigeladenen Stadt erteilte Zustimmung zur erstmaligen Herstellung der Straße "Peterspforte".

Die genannte Straße, an die u.a. das bebaute Grundstück der Kläger grenzt, liegt im Bereich des noch nicht rechtswirksam gewordenen Bebauungsplans "nördlich der Weinheimer Straße". Sie wurde von der Beigeladenen Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre erstmals endgültig hergestellt.