I.
Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten auf Antrag der beigeladenen Stadt erteilte Zustimmung zur erstmaligen Herstellung der Straße "Peterspforte".
Die genannte Straße, an die u.a. das bebaute Grundstück der Kläger grenzt, liegt im Bereich des noch nicht rechtswirksam gewordenen Bebauungsplans "nördlich der Weinheimer Straße". Sie wurde von der Beigeladenen Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre erstmals endgültig hergestellt.
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