BVerwG vom 27.04.1990
8 C 77.88
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2 S. 1; BauGB § 125 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1990, 1403
NVwZ 1991, 76
ZMR 1990, 352
ZfBR 1993, 149

BVerwG - 27.04.1990 (8 C 77.88) - DRsp Nr. 1996/15684

BVerwG, vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 8 C 77.88

DRsp Nr. 1996/15684

Die Gemeinde hat einen Rechtsanspruch auf die Zustimmung. Die Bezugnahme auf § 1 Abs. 4-6 bedeutet, daß bei der Zustimmung zu prüfen ist, was bei Erlaß eines Bebauungsplans zu prüfen wäre. Der Verzicht auf eine Wendeanlage bei einer Sackgasse im unbeplanten Innenbereich ist nur dann nicht von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gedeckt, wenn die Straße eine nicht völlig unbedeutende Anzahl von Grundstücken erschließt und deren regelmäßiger Kfz-Verkehr mangels hinreichender Breite der Straße und anderer Ausweichmöglichkeiten gezwungen ist, entweder rückwärts in die Sackgasse hinein oder aus ihr herauszufahren, sofern nicht der Verkehr auf der Sackgasse und der Straße, in die sie einmündet, von unbeachtlichem Umfang ist.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 2 S. 1; BauGB § 125 Abs. 3 ;
Fundstellen
DVBl 1990, 1403
NVwZ 1991, 76
ZMR 1990, 352
ZfBR 1993, 149