BVerwG - Urteil vom 26.09.2001
11 C 16.00
Normen:
BauGB § 125 Abs. 3 § 127 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 486
ZMR 2002, 391
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 263/97
VG Düsseldorf, vom 12.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3262/95

Erschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung; Erschließungsanlage; Stichstraße; Selbständigkeit; Bebauungsmassierung; Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage; Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 11 C 16.00

DRsp Nr. 2006/8763

Erschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung; Erschließungsanlage; Stichstraße; Selbständigkeit; Bebauungsmassierung; Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage; Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

»Eine Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient sie zusätzlich der Erschließung einer an ihren Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser "Bebauungsmassierung" als selbständig angesehen werden.«

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 3 § 127 ;

Gründe:

I.