Die Beklagten, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten, beauftragten im Winter 1980/81 den Kläger mündlich, den Um- und Ausbau ihres Wohn- und Geschäftshauses in N. zu planen und zu leiten. Eine Honorarvereinbarung trafen die Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht. Am 8. Mai 1982, nachdem der Kläger die Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 HOAI bereits erbracht hatte, und die Bauarbeiten begonnen worden waren, trafen sich die Parteien zu einer Besprechung, über deren Ergebnis sie streiten.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1982 teilte der Kläger den Beklagten das aus seiner Sicht erzielte Verhandlungsergebnis mit:
"...
1. Bearbeitung der Bausache, nach der am 4. 5. 1982 zugestellten Baugenehmigung, einschl. Bauaufsicht.
a) Honorar 8, 75 % von den tatsächlichen Bruttobaukosten. Hierzu zählen auch Eigenleistungen und direkt durch den Bauherrn bezahlte Rechnungen.
b) Für die bisher erbrachten Leistungen im Erdgeschoßbereich infolge Änderung der Nutzung wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 25. 000 DM netto vereinbart.
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