OVG Saarland - Beschluss vom 02.08.2018
2 B 170/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 5 S. 2; BauGB § 212a Abs. 1; LBO § 76;
Fundstellen:
BauR 2019, 655
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 115/18

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch einen Vorbescheid; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs

OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 2 B 170/18

DRsp Nr. 2019/4276

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch einen Vorbescheid; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs

Dass die Bauaufsichtsbehörde in einem positiven Bauvorbescheid zur "bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung" des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeklammert und einschließlich des sich aus dem Satz 3 der Bestimmung ergebenden Sicherungserfordernisses damit in das spätere Baugenehmigungsverfahren verschiebt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die regelmäßig durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten des Bauherrn.