OVG Saarland - Beschluss vom 25.07.2014
2 B 288/14
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 572/14

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen; Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gegen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung

OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 2 B 288/14

DRsp Nr. 2014/16064

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen; Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gegen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung

Die Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2004) und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gegen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung gelten entsprechend, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens, hier die geplante Errichtung von vier Windkraftanlagen, unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004, 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 im Anhang 1). Es spricht vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur "pro forma" verlangt werden kann, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein Zurückstellungsantrag nach dem ebenfalls in einem solchen Verfahren Anwendung findenden § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und ein solcher zur Vermeidung des Fiktionseintritts ausreichend ist.