OLG Koblenz - Beschluss vom 18.10.2001
14 W 660/01
Normen:
ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1889
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 113/00

Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 14 W 660/01

DRsp Nr. 2004/3860

Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess

»Waren Baumängel Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und ist im Hauptprozess nur entscheidungserheblich, ob der Beweissicherungsantrag die Verjährung unterbrochen hat, fehlt es an der für eine Erstattung der Beweissicherungskosten erforderlichen Identität des Streitstoffs.«

Normenkette:

ZPO § 485 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die im Verfahren der Beweissicherung angefallenen Gerichtskosten sind nicht solche des hier nachfolgenden Streitverfahrens. Sie sind daher nicht entsprechend der vom Landgericht im Urteil vorgenommenen Kostenverteilung von der Klägerin zu erstatten.

1. Das selbständige Beweisverfahren wurde von der Beklagten betrieben gegen die H. & J. J..... GmbH & Co. KG. Gerügt wurden Mängel der Bauleistung. Die Feststellung der behaupteten Mängel war nach ihrem Vorbringen erforderlich, weil der "Verzicht" auf die Einrede der Verjährung über den 1. September 1997 hinaus abgelehnt worden war.

Der Prozess auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden wurde geführt von der W... H. & J. J..... GmbH & Co. KG.