Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die im Verfahren der Beweissicherung angefallenen Gerichtskosten sind nicht solche des hier nachfolgenden Streitverfahrens. Sie sind daher nicht entsprechend der vom Landgericht im Urteil vorgenommenen Kostenverteilung von der Klägerin zu erstatten.
1. Das selbständige Beweisverfahren wurde von der Beklagten betrieben gegen die H. & J. J..... GmbH & Co. KG. Gerügt wurden Mängel der Bauleistung. Die Feststellung der behaupteten Mängel war nach ihrem Vorbringen erforderlich, weil der "Verzicht" auf die Einrede der Verjährung über den 1. September 1997 hinaus abgelehnt worden war.
Der Prozess auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden wurde geführt von der W... H. & J. J..... GmbH & Co. KG.
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