OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.04.2018
13 OA 9/18
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2; VwGO § 164; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 19.12.2017

Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 13 OA 9/18

DRsp Nr. 2018/8927

Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigen

Zu den Voraussetzungen der Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 19. Dezember 2017 geändert. Der im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Oktober 2017 festgesetzte, von dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte an den Kläger zu erstattende Kostenbetrag wird auf 5.958,75 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen tragen die Hauptbeteiligten und die Beigeladene selbst. Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2; VwGO § 164; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist nur teilweise begründet.