VGH Bayern - Beschluss vom 09.11.2018
9 CS 18.1330
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Erstattung der Kosten für die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung von Nutztieren

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 9 CS 18.1330

DRsp Nr. 2018/18196

Erstattung der Kosten für die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung von Nutztieren

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts R* ... vom 4. Juni 2018 ist in Nummer I und II wirkungslos geworden.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.370,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Mit Schriftsätzen vom 13. August 2018 und vom 30. Oktober 2018 haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts R* ... vom 4. Juni 2018 unwirksam geworden sind (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).