LSG Bayern - Urteil vom 26.09.2013
L 18 U 138/11
Normen:
KVLG (1989) § 9 Abs. 1; KVLG (1989) § 9 Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 5; SGB VII § 39; SGB VII § 54;
Fundstellen:
DB 2014, 15
NZS 2014, 147
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 296/09

Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Betriebshilfe in der gesetzlichen UnfallversicherungGewerblicher Arbeitsunfall eines landwirtschaftlichen Unternehmers

LSG Bayern, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 18 U 138/11

DRsp Nr. 2014/316

Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Betriebshilfe in der gesetzlichen UnfallversicherungGewerblicher Arbeitsunfall eines landwirtschaftlichen Unternehmers

1. Ein Landwirt im Nebenerwerb, der einen bei einer nicht landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Lagerarbeiter versicherten Arbeitsunfall erleidet, hat weder gegen diese noch gegen die landwirtschaftliche Krankenkasse einen Anspruch auf landwirtschaftliche Betriebshilfe für seinen Nebenerwerbshof. 2. Weder die gewerbliche Berufsgenossenschaft noch die landwirtschaftliche Krankenkasse müssen Betriebshilfe übernehmen, weil diese nur erhalten kann, wer einen Arbeitsunfall als Landwirt erlitten hat. 3. Auch die landwirtschaftliche Krankenkasse darf die Kosten für einen Betriebshelfer nicht tragen, denn das ist nur "anstelle von Krankengeld" vorgesehen. Hat der Landwirt wie hier aber keinen Krankengeldanspruch gegen die landwirtschaftliche Kasse, ist auch deren Ablehnung der Kosten für den Betriebshelfer rechtmäßig.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2011 wird wie folgt abgeändert: Auch die Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KVLG (1989) § 9 Abs. 1; KVLG (1989) § 9 Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 5; SGB VII § 39; SGB VII § 54;

Tatbestand