OLG Celle - Beschluss vom 17.05.2001
13 Verg 6/01
Normen:
GWB § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 256

Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 13 Verg 6/01

DRsp Nr. 2004/7940

Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Vergabenachprüfungsverfahren

»Der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterlegene Bieter muss die Kosten des von der Auftraggeberin hinzugezogenen Rechtsanawlts jedenfalls dann erstatten, wenn es sich um ein für die Auftraggeberin in beonderem Maße schwieriges und bedeutsames Nachprüfungsverfahren gehandelt hat.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Vergabekammer hat mit Entscheidung vom 4. Dezember 2000 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 5. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin beantragt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären, die Antragstellerin zu verpflichten, ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, sowie den Erstattungsbetrag auf 113.455 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. März 2001 hat die Vergabekammer den Anträgen der Antragsgegnerin stattgegeben und den Erstattungsbetrag auf insgesamt 87.759,80 DM festgesetzt.