I.
Die Vergabekammer hat mit Entscheidung vom 4. Dezember 2000 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 5. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin beantragt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären, die Antragstellerin zu verpflichten, ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, sowie den Erstattungsbetrag auf 113.455 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. März 2001 hat die Vergabekammer den Anträgen der Antragsgegnerin stattgegeben und den Erstattungsbetrag auf insgesamt 87.759,80 DM festgesetzt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|