LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2013
6 Sa 559/12
Normen:
BGB § 254; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; LBG RP § 87; LBG RP § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1949/12

Erstattungsanspruch eines Landesbediensteten in Rufbereitschaft bei Unfallschaden mit Privatfahrzeug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 559/12

DRsp Nr. 2013/16003

Erstattungsanspruch eines Landesbediensteten in Rufbereitschaft bei Unfallschaden mit Privatfahrzeug

1. Ein angestellter Fernmeldemechaniker im Landesdienst, der im Rahmen angeordneter Rufbereitschaft zur Beseitigung der Störung einer Tunnel-Notrufanlage abgerufen wird und auf dem Heimweg mit seinem Privatfahrzeug verunfallt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens entsprechend § 670 BGB analog, wenn er den Einsatz seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig zu erscheinen.2. Eine analoge Anwendung der §§ 99, 87 LBG RP aF hinsichtlich der Erstattung des Unfallschadens kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.12, AZ: 4 Ca 1949/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; LBG RP § 87; LBG RP § 99;

Tatbestand