Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 27. November 2017 (VK 1 - 28/17 - 1) bezüglich Ziff. 3 des Beschlusstenors teilweise aufgehoben.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war nicht notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
I.
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