OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.2018
Verg 58/17
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 1; VwVfG § 80 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VK Westfalen, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 28/17 - 1

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch die Vergabestelle im Vergabenachprüfungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen Verg 58/17

DRsp Nr. 2023/7882

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch die Vergabestelle im Vergabenachprüfungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalts

Sind Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens allein auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften, so ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber im Allgemeinen nicht erforderlich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 27. November 2017 (VK 1 - 28/17 - 1) bezüglich Ziff. 3 des Beschlusstenors teilweise aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war nicht notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 1; VwVfG § 80 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.