SchlHOLG - Beschluß vom 30.10.1995
9 W 130/95
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 43
BauR 1996, 296
OLGReport-Schleswig 1996, 64
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 28.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 455/92

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens bei Hilfsaufrechnung

SchlHOLG, Beschluß vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 9 W 130/95

DRsp Nr. 1997/7321

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens bei Hilfsaufrechnung

Die Kosten eines Privatgutachtens für eine (hilfsweise) zur Aufrechnung gestellte Forderung sind aufgrund der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens nur insoweit erstattungsfähig, als über die Aufrechnungsforderung rechtskräftig entschieden worden ist.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine restliche Werklohnforderung geltend gemacht. Der Beklagte hat die Rechnungen der Klägerin für nicht prüffähig gehalten und die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung erhoben. Hilfsweise hat er mit Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten die Aufrechnung erklärt. Ober die behaupteten Mängel und die Mängelbeseitigungskosten hat der Beklagte Privatgutachten vorgelegt.

Das Landgericht hat die Klage wegen vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Nichtvorlage einer prüffähigen Schlußrechnung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wurde.