Das fristgemäß eingelöste Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten des Gutachtens, das die Beklagten innerprozessual bei dem Sachverständigenbüro R in Auftrag gegeben haben, zu Recht für - anteilig - ausgleichspflichtig erachtet.
Allerdings sind die Aufwendungen für eine privatgutachterliche Stellungnahme, die eine Partei im Verlauf des Rechtsstreits eingeholt hat, nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist stets, dass die Tätigkeit des Gutachters in unmittelbarer Beziehung zu dem Prozess stand und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Partei bei objektiver Betrachtung zur Rechtswahrnehmung angezeigt war. So verhält es sich jedoch auch hier:
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