OLG Koblenz - Beschluss vom 27.12.2001
14 W 852/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1131
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 81/00

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens; Höhe des Stundensatzes

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 14 W 852/01

DRsp Nr. 2004/3856

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens; Höhe des Stundensatzes

»1. Die Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn das Gericht auf unzureichende Substantiierung des Prozessvortrags hingewiesen hat und der Partei ergänzender Vortrag nur aufgrund sachverständiger Beratung möglich ist.2. Ein Stundensatz des privaten (Bau-)Sachverständigen von 119,-- DM begegnet keinen Bedenken. «

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelöste Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten des Gutachtens, das die Beklagten innerprozessual bei dem Sachverständigenbüro R in Auftrag gegeben haben, zu Recht für - anteilig - ausgleichspflichtig erachtet.

Allerdings sind die Aufwendungen für eine privatgutachterliche Stellungnahme, die eine Partei im Verlauf des Rechtsstreits eingeholt hat, nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist stets, dass die Tätigkeit des Gutachters in unmittelbarer Beziehung zu dem Prozess stand und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Partei bei objektiver Betrachtung zur Rechtswahrnehmung angezeigt war. So verhält es sich jedoch auch hier: