AG Bonn - Urteil vom 05.12.2011
108 C 294/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 255;

Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall

AG Bonn, Urteil vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 108 C 294/11

DRsp Nr. 2013/8596

Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall

Ein Sachverständiger, der ein zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliches Gutachten erstellt, kann grundsätzlich eine Pauschalierung seines Honorares vornehmen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 285,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 19,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 255;

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die Geschädigte die Q + N H GmbH, den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten hat.