BGH - Urteil vom 08.11.2001
VII ZR 480/00
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 648
BB 2002, 648
BauR 2002, 313
BauR 2002, 313
MDR 2002, 273
MDR 2002, 273
NJW 2002, 676
NJW 2002, 676
NZBau 2002, 91
NZBau 2002, 91
WM 2002, 131
WM 2002, 131
ZIP 2002, 399
ZIP 2002, 399
ZfBR 2002, 245
ZfBR 2002, 245
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Erstellung der Schlußrechnung durch den Auftraggeber

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen VII ZR 480/00

DRsp Nr. 2002/541

Erstellung der Schlußrechnung durch den Auftraggeber

»a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung, müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden.b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B.c) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Werklohn geltend. Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verjährung. Allein darum geht es in der Revision.