OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2006
I-5 U 89/05
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; VOB/B § 1 Nr. 4 § 2 Nr. 6 § 11 Nr. 1, Nr. 2 ; BGB § 133 § 138 § 157 § 341 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1887
BauR 2006, 1887

Erstellung eines Bauwerkes zum Pauschalpreis - Zur Abrechnung von Zusatzleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen I-5 U 89/05

DRsp Nr. 2007/2197

Erstellung eines Bauwerkes zum Pauschalpreis - Zur Abrechnung von Zusatzleistungen

1. Ist in einem Generalübernehmervertrag die Erstellung eines Bauwerkes zum Pauschalpreis vereinbart, kommt die Berechnung eines Nachtrags nur für Leistungen in Betracht, die nicht bereits mit dem Pauschalpreis abgegolten sind. Hierzu bedarf es gegebenenfalls der Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB.2. Sind die Klauseln eines Vertrages offensichtlich auf ein konkretes Bauvorhaben zugeschnitten, kann nicht vonn allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden.3. Ein Vertragsstrafeversprechen bei Überschreitung des Fertigstellungstermines eines Bauwerkes, das für jeden Tag der Fristüberschreitung einen Betrag von 0,004 % der Nettoauftragssumme vorsieht und insgesamt auf 5 % der Vertragssumme beschränkt ist, ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; VOB/B § 1 Nr. 4 § 2 Nr. 6 § 11 Nr. 1, Nr. 2 ; BGB § 133 § 138 § 157 § 341 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: