Erstreckung des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots auf durch die Bauleitplanung ausgelöste Bodennutzungskonflikte - Antragsbefugnis in einem den Landschaftsschutz betreffenden Normenkontrollverfahren bei Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch nachfolgenden Bebauungsplan
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 4 CN 10.02
DRsp Nr. 2004/2256
Erstreckung des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots auf durch die Bauleitplanung ausgelöste Bodennutzungskonflikte - Antragsbefugnis in einem den Landschaftsschutz betreffenden Normenkontrollverfahren bei Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch nachfolgenden Bebauungsplan
»1. Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6BauGB gesteuert werden. 2. Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.«