LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.07.2020
6 Ta 88/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4069/19

Erstreckung eines Prozesskostenhilfeantrags auf einen Mehrvergleich

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 6 Ta 88/20

DRsp Nr. 2020/14917

Erstreckung eines Prozesskostenhilfeantrags auf einen Mehrvergleich

Ohne ausdrücklichen oder konkludenten Antrag kann Prozesskostenhilfe nicht auf einen Mehrvergleich erstreckt werden. Übersieht das Arbeitsgericht den Antrag und entscheidet erkennbar abschließend über die Prozesskostenhilfe muss fristgerecht entsprechend § 321 ZPO Beschlussergänzung beantragt werden.

Die Beschwerde des Klägerinvertreters vom 15.05.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2020, Az.: 5 Ca 4069/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; ZPO § 139;

Gründe:

I.