OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.10.2020
10 A 2111/15
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 -3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2700/12

Erteilung der Baugenehmigungen für den Umbau und die Restaurierung der Gebäude für einen gastronomischen Betrieb hinsichtlich Nachbarschutzes; Dienen einer Gaststätte der Versorgung des Gebiets

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 10 A 2111/15

DRsp Nr. 2020/16800

Erteilung der Baugenehmigungen für den Umbau und die Restaurierung der Gebäude für einen gastronomischen Betrieb hinsichtlich Nachbarschutzes; Dienen einer Gaststätte der Versorgung des Gebiets

Eine Gaststätte dient nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung, wenn sie von gebietsfremder Laufkundschaft oder von den im Wohngebiet lediglich arbeitenden Personen aufgesucht, von den dort wohnenden Personen hingegen allenfalls gelegentlich besucht wird.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. Dezember 2011 und 28. Juni 2013 werden aufgehoben.

Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Sechstel der erstinstanzlichen Gerichtskosten und jeweils zur Hälfte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. in beiden Rechtszügen.

Darüber hinaus tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie ihre außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren selbst.