BVerwG - Beschluss vom 24.08.2023
7 B 5.23
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 6 S. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; TA Luft 2021 Nr. 5.4.7.1 Buchst. h);
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Mast von Schweinen mit 4 784 Schweinemastplätzen; Anforderungen an die wirtschaftliche Eignung einer emissionsbegrenzenden Maßnahme i.R.d. Stands der Technik

BVerwG, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 7 B 5.23

DRsp Nr. 2023/13426

Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Mast von Schweinen mit 4 784 Schweinemastplätzen; Anforderungen an die wirtschaftliche Eignung einer emissionsbegrenzenden Maßnahme i.R.d. Stands der Technik

1. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die wirtschaftliche Eignung einer emissionsbegrenzenden Maßnahme zu stellen sind, damit sie als Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG angesehen werden kann, ist geklärt, dass maßgebend ist, ob der wirtschaftliche Aufwand einem durchschnittlichen Betreiber einer Anlage der bestimmten Art unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen zugemutet werden kann. Die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers und die jeweiligen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage sind hierfür ohne Bedeutung.2. Gemeinschaftsrechtlich steht außer Frage, dass die Mitgliedstaaten für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IE-Richtlinie) unterfallen, allgemein eine Technik zur Genehmigungsvoraussetzung machen können, die in BVT-Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken nicht als allgemein anwendbar ausgewiesen sind.