OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2018
8 B 838/17
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b); BNatSchG § 45 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 69/17

Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinsichtlich Lärmimmissionen; Erhöhung des Tötungsrisikos für Brutvorkommen windenergiesensibler Vogelarten; Entfaltung einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung der Anlage auf das Hausgrundstück eines Nachbarn i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 8 B 838/17

DRsp Nr. 2018/5033

Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinsichtlich Lärmimmissionen; Erhöhung des Tötungsrisikos für Brutvorkommen windenergiesensibler Vogelarten; Entfaltung einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung der Anlage auf das Hausgrundstück eines Nachbarn i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) UmwRG darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Verfahrensfehler nach seinem Intensitätsgrad einem faktischen Totalausfall der UVP gleichkommen muss. Es genügt nicht, einen Aufhebungsanspruch nur für die Fälle einzuräumen, in denen eine UVP nicht stattgefunden hat. Ein derart enges Verständnis würde den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Eine Schallimmissionsprognose ist nicht fehlerhaft, wenn die Bodendämpfung in den Berechnungen überschätzt und die Schallimmissionen von Windenergieanlagen mit der vorliegenden Gesamthöhe in größerer Entfernung unterschätzt würden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.