OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2020
10 A 2667/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3899/12

Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für ein Vorhaben im Außenbereich hinsichtlich Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen mit der Verwirklichung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 10 A 2667/19

DRsp Nr. 2020/5213

Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für ein Vorhaben im Außenbereich hinsichtlich Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen mit der Verwirklichung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).