OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2020
10 A 931/20
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3252/19

Erteilung des begehrten Vorbescheids für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 10 A 931/20

DRsp Nr. 2021/401

Erteilung des begehrten Vorbescheids für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 58.879,13 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.