OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.01.2021
7 D 11208/20.OVG
Normen:
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Hs. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthV § 39 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5; AEUV Art. 20;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1144/19

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Anspruch eines Asylbewerbers bei Vorliegen einer Titelerteilungssperre; Duldung eines Ausländers bereits aus anderen Gründen als der beabsichtigten Eheschließung oder der Ausübung der elterlichen Sorge wegen der Geburt eines Kindes

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 7 D 11208/20.OVG

DRsp Nr. 2021/2104

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Anspruch eines Asylbewerbers bei Vorliegen einer Titelerteilungssperre; Duldung eines Ausländers bereits aus anderen Gründen als der beabsichtigten Eheschließung oder der Ausübung der elterlichen Sorge wegen der Geburt eines Kindes

Die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV setzt voraus, dass der Ausländer bereits aus anderen Gründen als der beabsichtigten Eheschließung oder der Ausübung der elterlichen Sorge wegen der Geburt eines Kindes geduldet wurde. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Ableitung aus Art. 20 AEUV fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV, da es sich bei einem solchen Rechtsanspruch aus Art. 20 AEUV um keinen nationalen Aufenthaltstitel handelt, der damit auch nicht mittelbar zum Erwerb eines solchen führen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Hs. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthV § 39 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5; AEUV Art. 20;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.